Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Gas-Sonderverträgen

29. Oktober 2009

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen beschäftigt und die in den AGB enthaltenen sogenannten Preisanpassungsklauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden wie bereits die Vorinstanzen als unwirksam bestätigt.

Die vorliegende Entscheidung reiht sich konsequent in die bereits mit Urteil des BGH vom 15. Juli 2009 (AZ: VIII ZR 225/07, siehe Besprechung hierzu hier) präzisierte Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle von Gaslieferverträgen.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem regionalen Energieversorgungsunternehmen in Norddeutschland, einseitig vorgenommen wurden. Die Kläger sind Sondervertragskunden, die zu einem gegenüber dem Grundversorgungstarif des Unternehmens günstigeren Tarif für die Vollversorgung von Haushaltskunden („s. Erdgas basis plus“) beliefert werden. Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sind vorformulierte Verträge verschiedener Fassungen. In den Verträgen heißt es unter anderem:

Fassung A (Vertragsschluss 1990 bis 1996):

„4. Preisänderungsbestimmungen

Die oben benannten Ausgangsgrundpreise gelten bei einem Monatstabellenlohn von 2.674,54 DM (Stand 1.3.1984). …

Der obige Ausgangsarbeitspreis gilt bei einem Preis für extra leichtes Heizöl von 64,39 DM/100 l ohne Steuer (Stand 1.4.1984). …

Für den Lohn und für das Heizöl gelten jeweils die von dem Vorlieferanten der S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] in Ansatz gebrachten Werte. Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor. Der Messpreis ist hiervon ausgenommen.

Die Preise werden jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden Jahres überprüft. Preisänderungen werden dem Kunden durch individuelle Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Presse bekannt gegeben.

…“

Fassung B (Vertragsschluss 1997 bis 2001):

„4. Preisänderungsbestimmungen

Die S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen.

…“

Fassung C (Vertragsschluss ab 2002):

„§ 3 Preisänderungsbestimmungen

Die s. [Beklagte] ist berechtigt, die genannten Preise im gleichen Umfang wie ihre Vorlieferanten an die Lohnkosten- und die Heizölentwicklung anzupassen. Bei einer Änderung der Preisänderungsklausel oder sonstiger Bestimmungen in den Erdgasbezugsverträgen kann die s. [Beklagte] auch für diesen Vertrag eine entsprechende Anpassung verlangen.

…“

Das beklagte Unternehmen erhöhte den Arbeitspreis Erdgas zum 1. Oktober 2004, zum 1. Januar 2005, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006. Die Kläger widersprachen den Preiserhöhungen. Mit ihrer Klage haben sie die Feststellung begehrt, dass die Preiserhöhungen unbillig und unwirksam sind. Das Landgericht Bremen hat der Klage stattgegeben. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken.

Eine Preisanpassungsklausel muss jedoch das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 – KZR 2/07, Pressemitteilung Nr. 86/2008, vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, Pressemitteilung Nr. 81/2009, und vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08, Pressemitteilungen Nr. 152 und 153/2009).

Die von dem beklagten Unternehmen verwendeten Formulierungen („behalten sich … vor“, „sind berechtigt“) lassen zumindest eine Auslegung zu, nach der das Unternehmen zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach unten vorzunehmen, wenn die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung gesunken sind. Damit hat das Unternehmen die Möglichkeit, durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.

Das Versorgungsunternehmen war auch nicht nach der – im Zeitpunkt der umstrittenen Preiserhöhungen noch geltenden – Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) zur Preisänderung berechtigt. Diese Vorschrift, die ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgungsunternehmens begründet, ist nur auf die Versorgung von Tarifkunden (jetzt: Grundversorgungskunden) unmittelbar anwendbar. Bei den Klägern handelt es sich aber jeweils um Sondervertragskunden, nicht um Tarifkunden.

Als Sondervertragskunde gilt im Grunde jeder, der Gas sowohl zum Heizen als auch zum Kochen bezieht. Da dies auf die Mehrheit der Gaskunden in Deutschland zutrifft, kommt dem Urteil eine weitreichende Wirkung zu.
Zu der Frage der Rückerstattung hat das Gericht jedoch nur insoweit Stellung genommen, als daß es einen Rückforderungsanspruch ausdrücklich nur für die Kunden ausgesprochen hat, die der Preiserhöhung widersprochen haben, wohingegen die andern quasi leer ausgehen.
Es kann daher nur empfohlen werden, sofern die jeweiligen AGB eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung unwirksame Preisanpassungsklausel enthalten, jeder Preiserhöhung „vorsorglich“ zu widersprechen oder etwa alle (Abschlags)Zahlungen mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ zu versehen.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07
Vorinstanzen:
LG Bremen – Entscheidung vom 24. Mai 2006 – 8 O 1065/05
OLG Bremen – Entscheidung vom 16. November 2007 – 5 U 42/06


BGH: Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungsverträgen

18. August 2009

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Juli 2009 (AZ: VIII ZR 225/07) entschieden, daß eine Preisanpassungsklausel in Sonderverträgen (wer mit Gas auch heizt, hat meistens einen Sondertarifvertrag) nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam ist, wenn sie neben dem Recht des Versorgungsunternehmens, bei gestiegenen Bezugspreisen den Preis für den Kunden zu erhöhen, keine reziproke Verpflichtung des Unternehmens konstituiert, den Preis bei sinkenden Bezugspreise auch wieder zu senken.

Im entschiedenen Fall ging es um die folgende Klausel:

Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. (Bekl.) berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.“

Zwar ist im zweiten Satz auch von einer Absenkung des Bezugspreises die Rede, der BGH kam aber bei der „gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung“ zu dem Ergebnis, daß die Klausel einerseits zwar eine Preiserhöhung allein auf Grund gestiegener Gasbezugspreise vorsehe, auch ohne daß sich die Gesamtkosten des Unternehmens geändert hätten, auf der anderen Seite aber zu Gaspreissenkungen nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, worin der Bundesgerichtshof im Ergebnis eine unangemessene Benachteiligung der Kunden erblickt (siehe auch Entscheidungen vom 29.04.2008, AZ: KZR 2/07 und Urteil vom 19. November 2008, AZ: VIII ZR 138/07).

Ob und unter welchen Voraussetzungen Kunden indes zuviel gezahlte Beträge zurückfordern können, ist noch nicht endgültig geklärt; hier wäre eine Stellungnahme des Gerichts sicher hilfreich und wünschenswert gewesen. Vorläufig kann nur die Empfehlung gegeben werden, Abrechnungen und Abschläge nur unter Vorbehalt zu zahlen (Auf dem Verwendungszweck der Überweisungen noch „u.V.“ hinzufügen, bei Bankeinzug auf Grund einer Einzugsermächtigung kann der Vorbehalt auch durch schriftliche Mitteilung an den Versorger erklärt werden).

Mehr als ein Ärgernis ist aber der Umstand, daß der sonst so vielbeschworene Wettbewerb im Gassektor bisher nur äußerst schleppend vorankommt und momentan als kaum vorhanden bzw. nicht exixtent angesehen werden kann. Entsprechende EU-Initiativen zur Entflechtung des Vierer-Oligopols in Deutschland werden von der nationalen Politik verschleppt, verschoben und verwässert. Es fehlt offenbar einfach der politische Wille, die mächtige Lobby im Dienste der Kunden ernsthaft herauszufordern. Derweil summieren sich die Mehrzahlungen der Kunden Jahr für Jahr zu zweistelligen Milliardenbeträgen, ganz nach dem ungeschriebenen Motto der Versorger: „Von meiner Höhe seh‘ ich auf die Völker, freundlich sind die Gefilde meiner Ruhe.“ (H. D.Thoreau)