Verbraucherbegriff gem. § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind

1. Oktober 2009

Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage Stellung genommen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die als Verbraucher und als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt, als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB einzustufen ist und wann nicht.

Diese Frage ist für die Anwendbarkeit des Verbraucherwiderrufsrecht gemäß § 355 Absatz 1 BGB vor allem bei Haustürgeschäften, § 312 BGB und bei Fernabsatzverträgen, §§ 312 b Absatz 1 BGB, 312 d Absatz 1 BGB, von Bedeutung.

In der nun dem Bundesgerichtshof vorgelegten Konstellation hatte eine Rechtsanwältin am 7. Oktober 2007 über eine Internetplattform drei Lampen zu einem Gesamtpreis von rund 770 € bestellt.
Als Liefer- und Rechnungsanschrift gab sie ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift „Kanzlei Dr. B.“ an.
Am 19. November 2007 schließlich erklärte die Anwältin gegenüber dem Verkäufer den Widerruf ihrer Vertragserklärung und teilte ihm zur weiteren Begründung mit, daß die Lampen für die private Verwendung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabgesatzgeschäfte zustehe, über das sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.

Der Verkäufer verweigerte die Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 357 BGB mit der Begründung, daß die Käuferin als Freiberuflerin und nicht als Verbraucherin gehandelt habe, so daß ihr ein Widerrufsrecht nicht zustehe, was sich auch aus der Angabe der Kanzleianschrift als Rechungs- und Lieferadresse ergebe.

Der BGH hat der Klage der Anwältin auf Rückzahlung des Kaufpreises, der das Amtsgericht zunächst stattgegeben, die das Berufungsgericht jedoch abgewiesen hatte, nun endgültig im Wege der Revision stattgegeben und ausgeführt, daß eine natürlich Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im jeweiligen konkreten Einzelfall nur dann nicht als Verbraucher anzusehen ist,

wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB).

Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach dem vorstehendem Grundsatz ist der Kauf der Lampen als Verbrauchergeschäft einzustufen, woran auch die Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsanschrift nichts ändert, weil allein aus diesem Umstand noch nicht abzuleiten ist, daß der Kauf der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen ist, schließlich könnte auch eine in der Kanzlei angestellte Sekretärin diese Anschrift angeben, weil sie dort tagsüber regelmäßig erreichbar ist und für sie bestimmte Sendungen entgegennehmen kann.

Der BGH hat die Auslegungsregeln zur Feststellung der Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft insoweit konkretisiert und der teilweise vertretenen Auffassung, bei „dual use“, also der Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes sowohl für die private als auch die unternehmerische Tätigkeit, sei im Zweifel die Unternehmereigenschaft anzunehmen, eine Absage erteilt.
Der innere Wille des Käufers ist hingegen zu Recht unbeachtlich, entscheidend ist vielmehr, welcher Sphäre das Rechtsgeschäft im Wege einer ex ante Beurteilung zuzuordnen ist, wobei im Zweifel der Verkäufer die konkreten objektiven Umstände, aus denen sich zweifelsfrei ergeben muß, daß das Rechtsgeschäft der unternehmerischen Tätigkeit dienen soll, darlegen und beweisen muß, wenn der Käufer sich zuvor auf das Verbraucherrecht berufen hat.

Dies dürfte dem Verkäufer unter Umständen schwerfallen, wird er doch etwa keine Kenntnis darüber erlangen, ob der Kaufbetrag steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht wird oder nicht, so daß das vorliegende Urteil durchaus als mittelbare Ausweitung des Verbraucherschutzes für Unternehmer angesehen werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09
Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek – Urteil vom 13. Juni 2008 – 716A C 11/08, LG Hamburg – Urteil vom 16. Dezember 2008- 309 S 96/08